Satzung der Wählergemeinschaft Oberland 


§1 Name 

Die Wählergruppe führt den Namen „Wählergemeinschaft Oberland“ (WGO). Sitz der Wählergemeinschaft ist Ebermannstadt, Ortsteil Burggaillenreuth. 


§2 Zweck 

Der Zweck der Wählergemeinschaft Oberland ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. 


§3 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr der Wählergruppe ist das Kalenderjahr. 


§4 Mitgliedschaft 

Mitglied der WGO kann jedes EU-Mitglied werden, dem die bürgerlichen Ehrenrechte und das Wahlrecht nicht aberkannt sind. 

Die Mitgliedschaft ist formlos und an keine weiteren Verpflichtungen gebunden. Sie wird durch Unterschrift und Anschrift Benennung erlangt. Das Mitglied soll seinen Wohnsitz im Stadtgebiet von Ebermannstadt haben. 

Jedes Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und der WGO betrifft. 


Die Mitgliedschaft erlischt durch formlose Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes durch den Ausschuss, der bei Verstößen gegen die Ziele der WGO oder aus anderen wichtigen Gründen erfolgen kann. 

Hierzu zählt besonders der Missbrauch des Namens der WGO für persönliche und politische Zwecke. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der WGO. 


§5 Organe 

Die Organe der WGO sind: 



§6 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Zur Vertretung im Sinne des §26 BGB ist der Vorstand berechtigt. Der erste und zweite Vorsitzende können ein weiteres Vorstandsamt übernehmen oder ein Ausschussmitglied bestimmen, die Geschäfte kommissarisch zu führen. Der Vorstand bildet mit dem Ausschuss die Wählergruppenleitung. 


§7 Ausschuss 

Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens 3 weiteren Mitgliedern. Vorstand und Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Sie müssen Mitglieder der WGO sein. 

Im Ausschuss entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden und bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Einladung acht Tage vorher ergangen ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 


§8 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, im Übrigen auf Antrag des Ausschusses oder eines Drittels der Mitglieder – durch schriftliche Benachrichtigung unter Beifügung der Tagesordnung und mit einer Frist von acht Tagen – einberufen. 


Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. 


Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 


 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 


Über jede Sitzung des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 


§9 Mitgliedsbeiträge 

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. 


§10 Schlussbestimmungen 

Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden. Die WGO kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Die WGO ist aufzulösen, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Kommunalwahlen nicht teilgenommen hat. 


Diese Satzung wurde am 04.11.1995 von der Mitgliederversammlung beschlossen.